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Deutsche Bundesregierung beschließt die Gutscheinlösung für abgesagte Pauschalreisen in der Corona-Krise
Am gestrigen Freitag wurde eine Mitteilung der Bundesregierung veröffentlicht, die besagt, dass dem vorgelegten Gesetzentwurf für die sogenannte Gutscheinlösung für abgesagte Pauschalreisen in der Corona-Krise durch den Bundesrat zugestimmt wurde. Damit sind die beschlossenen Maßnahmen innerhalb des Entwurfs nun rechtskräftig geworden.
Es handelt sich hierbei jedoch um eine freiwillige Gutscheinlösung, die den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie den Empfehlungen der EU-Kommission in ihrer Form entspricht. Mit den Regelungen sollen die durch die Reiseveranstalter angebotenen Gutscheine noch attraktiver gemacht werden, sodass sich vermehrt die Kunden dafür entscheiden könnten und sich somit die finanziellen Verluste der Veranstalter reduzieren. Die Veranstalter verzeichneten zuletzt durch die Reisen die nicht durchgeführt werden konnten enorme Verluste.
Beschlossen wurde, dass Reiseveranstalter den Kunden für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle der sofortigen Erstattung ihrer Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anbieten können – es dürfen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins entstehen. Jedoch müssen die Veranstalter den Kunden eindeutig auf sein Wahlrecht zwischen Gutschein und sofortiger Erstattung hinweisen.
Neu und besonders ist, dass die Bundesregierung den Gutscheinwert bis zur vollen Höhe durch eine staatliche Absicherung garantieren will und das neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung.
Somit wird dem Kunden eine Garantie gegeben, dass das Geld auch im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters sicher und somit nicht „weg“ ist. Das macht die Gutscheine deutlich attraktiver.
Der Gutschein muss folgende Angaben erhalten: Hinweis auf die COVID-19-Pandemie, den Wert, die Gültigkeit, Hinweis, dass der Kunde die sofortige Rückzahlung verlangen kann, wenn der Gutschein nach Ablauf der Gültigkeit nicht eingelöst wurde und den Hinweis, dass bei Insolvenz des Reiseveranstalters ggf. eine staatliche Garantie greift.
Diese Regelungen gelten auch, wenn man bereits Gutscheine erhalten hat – für Reisen vor dem 08. März 2020 gebucht, die wegen der Corona-Krise nicht stattfinden können. Die Gutscheine sollen an die neuen Vorgaben angepasst werden.
Besteht der Kunde auf die Rückzahlung und lehnt den Gutschein ab, so ist durch den Veranstalter der bisher geleistete Reisepreis zu erstatten.
Gleiches gilt auch, wenn der Kunde den Gutschein zwar annimmt, aber bis Ende 2021 nicht eingelöst hat. Dann muss der Reisepreis unverzüglich ausbezahlt werden.
Selbstverständlich gelten diese Regelungen nicht unbefristet, sondern sind auf die aktuelle Corona-Pandemie begrenzt.
Summa summarum handelt es sich um eine Unterstützung für die Reisebranche, die nun durch die staatliche Absicherung des Reisepreises in voller Höhe den Kunden gegenüber gute Argumente für einen Gutschein vorbringen kann.
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