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Polizeieinsatz wegen Drohne auf der Elbe – Ocean Majesty (VIDEO)

Was man nicht kann, sollte man vielleicht lassen – vor allem wenn es sich dabei um rechtlich problematische Dinge handelt

Am Dienstag morgen um 7 Uhr ereignete sich ein Vorfall an Bord der Ocean Majesty, ein Drohnenpilot steuerte seine Drohne gefährlich nahe an das Kreuzfahrtschiff der Hansa Touristik. Gesteuert wurde die Drohne von Land, der Vorfall ereignete sich Höhe Kollmar. 

Nachdem die Besatzung des kleinen, klassischen Kreuzfahrtschiffes die Drohne entdeckte, informierte der Lotse die Verkehrszentrale in Brunsbüttel. Seitens der Verkehrszentrale wurde im Anschluss auch die Polizei alarmiert. Diese fahndet nun nach dem Piloten der Drohne. 

Der Lotse berichtete, dass die Drohne sich gefährlich nahe in der Nähe der Brücke bewegt habe, da vermutlich auch Foto- und Filmaufnahmen gemacht wurden, wird darum gebeten, die Polizei bei verdächtigen Aufnahmen auf Social Media Plattformen zu informieren. Die Drohne landete in Kollmar, bei der Landung konnte der Pilot durch den Lotsen und die Crew nicht erkannt werden. 

Die Polizei kontrollierte in der Folge den Uferbereich, in dem die Drohne landete. Nun werden Hinweise unter 04852/9000 entgegengenommen. 

Dem Piloten droht nun eine Anzeige aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, da es sich hierbei um einen unerlaubten Drohneneinsatz über Bundeswasserstraßen handelt. 

Wesentliche Regelungen:

 
  1. Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
  2.  
  3. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband (DMFV oder DAeC) oder eines von ihm beauftragten Vereins (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
  4.  
  5. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B.Feuerwehren, THWDRK etc..
  6.  
  7. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt. Zusätzlich ist eine Genehmigung erforderlich, wenn in einem Gebiet mit Flugbeschränkung (ED-R) geflogen werden soll. Weitere Informationen zum Antragsverfahren beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) finden Sie unter www.baf.bund.de.
  8.  
  9. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kgerlauben.
  10.  

  11. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

    • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
    • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
    • über bestimmten Verkehrswegen;
    • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
    • in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis. 
    • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
    • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

  12.  

  13. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

  14.  
  15. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
  16.  

Die Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten seit dem 1. Oktober 2017.

Ausnahmeregelungen für Bundeswasserstrassen

 

Bis 2018 bekam man beim WSV auf Anfrage und Antrag gesonderte Freigaben für den Überflug von Bundeswasserstrassen, die mit besonderen Auflagen auch gegeben wurden, wie unten stehend zu sehen ist. 

Allerdings wenn wir ehrlich zu uns selbst sind, ist ein Fliegen auf Sichtweite mit Drohnen auf der Elbe und auch anderen Gewässern wie in Warnemünde, Kiel und Bremerhaven unmöglich um dann noch Bilder von Schiffen zu machen. 

Die Brennweiten der installierten Kameras erfordern eine gewisse Nahdistanz zu den Schiffen, was bedeutet, dass man auch mehrere Hundert Meter im Zweifel auch 1-2-3 Kilometer weit rausfliegen muss, um Bilder von Kreuzfahrtschiffen anzufertigen, das ist aber gesetzlich komplett verboten. Flüge sind ohne Ausnahmemöglichkeit und damit ausschließlich auf Sichtweite erlaubt, alles andere ist illegal.

Im vorliegenden Fall ist somit gegen diverse Auflagen verstossen worden. Die WSV teilte mir telefonisch mit, dass die ursprünglichen Auflagen die hier zu sehen sind, so aktuell von der Luftfahrtbehörde übernommen worden sind und von dort auch die Erteilung der Ausnahmeregelungen erfolgt.

So sieht eine Genehmigung für den Überflug von Wasserstrassen aus

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