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Gerichtsurteil: Hohe Handyrechnung auf Kreuzfahrt muss nicht gezahlt werden

Man hört nahezu täglich die Meldungen in den sozialen Netzwerken über erhöhte Handyrechnungen auf Kreuzfahrt gepaart mit der Frage wie man sich verhalten soll, oder was man zu beachten hat. Außer schwammigen Tipps und Versuchen eventuell angefallene Kosten nicht zahlen zu müssen, gab es bisher allerdings nicht wirklich etwas handfestes. Nun kann das ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Charlottenburg zukünftig allerdings ändern.

Doch erst einmal ganz auf Anfang…

Telefonieren und die Nutzung von mobilen Daten auf einer Kreuzfahrt kann zu einem teuren Spaß werden, weshalb empfohlen wird, ebenso wie im Flugzeug, das Handy nach dem Ablegen auf Flugmodus zu stellen, damit sich das Mobiltelefon nicht automatisch ins teure Satellitennetz des Schiffes einwählen kann. Zwar dürfen EU weit keine zusätzlichen Gebühren mehr für Roaming berechnet werden, die Satellitennetze der Schiffe bleiben davon aber unberührt.

Wählt sich das Telefon allerdings ins bordeigene Satellitennetz ein, so entstehen teure Zusatzkosten, so wie auch bei einer Passagierin während ihrer Kreuzfahrt im März 2017. Anstatt der üblichen Rechnung in Höhe von EUR 9,99 für ihren gebuchten Mobilfunktvertrag, wurde ihr ein Betrag in Höhe von EUR 816,86 berechnet. Die Frau weigerte sich diesen Betrag zu zahlen mit der Begründung, dass sie von ihrem Mobilfunkanbieter nicht über die hohen Kosten für den Datenaufbau hingewiesen wurde, welcher daraufhin Klage beim Amtsgericht Charlottenburg einreichte.

Der Mobilfunkanbieter begründete seine Forderung damit, dass die Beklagte die Leistung zweifelsfrei erhalten habe und dass man sie sowohl mit einer SMS, als auch per E-Mail auf die Entstehung von hohen Kosten hingewiesen und die Datenverbindung im Ausland vorsorglich gesperrt habe. Diese Warnung wurde allerdings erst 24 Stunden nach dem ersten Einwählen vorgenommen, so dass hohe Kosten für die Beklagte bereits aufgelaufen waren.

Das Landesgericht Charlottenburg entschied nun am 05. April 2019 mit dem Urteil Az.: 219 C 21/19, dass der Mobilfunktanbieter seiner Warn-, Fürsorge- und Schutzpflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Kunden müssen vorab darüber informiert werden, in welcher Höhe Kosten bei der Nutzung anderer Netze entstehen können, was in diesem Fall nicht geschehen ist. Der Mobilfunkanbieter kam seiner Pflicht zu spät nach, so dass er seinen Anspruch gegenüber der Beklagten rechtlich nicht durchsetzen kann. Der Mobilfunkanbieter meldete sich erst einen Tag nach dem bei der Frau horrende Summen aufgelaufen waren mit einer SMS, dass sich sich einmal beim Kundenservice melden möchte. Vorab gab es keine Information über die möglichen Kosten im Ausland beziehungsweise auf See.

Mehr Informationen zum besagten Fall findet ihr hier.

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